Verein der vereidigten Dolmetscher und Übersetzer in Hamburg e.V.

Geschäftsstelle:
Jochim-Sahling-Weg 102
22549 Hamburg
fon: +49-40 - 8 22 30 96
fax: +49-40 - 8 22 30 97
e-mail: post@dievereidigten.de

Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen
VEREIN DER VEREIDIGTEN DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER IN HAMBURG e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Vertretung, die Wahrung und die Förderung der Belange der in Hamburg vereidigten Dolmetscher und Übersetzer. Jede wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins selbst ist ausgeschlossen.

§ 3

1. Mitglied des Vereins kann jeder in der Freien und Hansestadt Hamburg öffentlich bestellter und vereidigter Dolmetscher und Übersetzer werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands.
2. Die Mitgliedschaft im Verein bezieht sich jeweils nur auf die Tätigkeit des Mitgliedes in der Sprache, für die es in Hamburg öffentlich bestellt und vereidigt ist.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Ausschluss, Widerruf der Bestellung als vereidigter Dolmetscher und Übersetzer und Tod.
4. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung mit vierteljährlicher Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
5.1 Der Ausschluss kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung und gegen Ziele und Bestrebungen des Vereins von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
5.2 Falls ein Vereinsmitglied mit zwei vollen Jahresbeiträgen im Rückstand ist, kann auf Antrag die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss beschließen.
5.3 Vor einem Beschluss über den Ausschluss ist der Vorstand verpflichtet, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, vom Vorstand gehört zu werden. Vor dem Beschluss über den Ausschluss muss die Mitgliederversammlung dem Betroffenen Gelegenheit geben, von der Mitgliederversammlung gehört zu werden. Zusätzlich wird die Mitgliederversammlung einen Bericht des Vorstandes hören.

§ 4

1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Der Jahresbeitrag wird bei der Aufnahme und später jeweils zum 1. Januar fällig.

§ 5

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahre vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung enthalten.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich beim Vorstand einreichen.
4. Die Mitgliederversammlung ist auf Antrag von 1/3 der Mitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, binnen einer Frist von 4 Wochen nach Eingang eines solchen Antrags die Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 7

Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl von einem Kassenprüfer
3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands, des Berichts des Schatzmeisters und des Berichts des Kassenprüfers, Erörterung derselben und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands.
4. Beschlussfassung über die Richtlinien für die Arbeit des Vorstands und über die Verwendung der Mittel.
5. Festsetzung des Jahresbeitrags
6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
7. Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern
8. Satzungsänderung
9. Auflösung des Vereins

§ 8

1. Die Mitgliederversammlung ist bei jeder Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie verliert die Beschlussfähigkeit, wenn die Hälfte der zu Beginn der Versammlung festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. Bei der Feststellung der Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung zu vertagen.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem Vorstandsmitglied zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Protokolle der Mitgliederversammlung einzusehen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Der Kassenprüfer wird in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

§ 9

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende versieht zugleich das Amt des Schatzmeisters.
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach außen im Sinne des § 26 BGB jeweils allein.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands werden in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl gewählt.
4. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Entlastung im Amt.
5. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt die nächste stattfindende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit des Vorstandes. Diese Mitgliederversammlung hat innerhalb von 90 Tagen nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds stattzufinden.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne des Zwecks des Vereins und nach Weisungen der Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
9. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist auf Verlangen eines seiner Mitglieder einzuberufen.
10. Über die Vorstandssitzung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführenden unterzeichnet werden muss. Jedem Mitglied ist Einsicht in die Protokolle der Vorstandssitzungen zu gewähren.

§ 10

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine humanitäre Organisation.

§ 11

Diese Satzung tritt am 18. November 1980 in Kraft. Jedes Mitglied erhält bei Aufnahme in den Verein ein Exemplar der Satzung.

§ 12

Das Mitglied, das die Geschäftsstelle führt, erhält für den Arbeitsaufwand und zur Deckung der aus der Geschäftsstellenführung entstehenden Unkosten monatlich aus der Vereinskasse einen Betrag von € 100.--.

Stand: 10.02.2015

>>> Satzung des Vereins - PDF